Unterrichtsverteilung, Aufsichts- und Vertretungspläne
Aus: HLZ 3/2021
Wer sich für die Mitbestimmungsrechte der Gesamtkonferenz interessiert, muss den § 133 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) lesen. Dabei stolpert man schnell über das Wort „Grundsätze“. Weil im Schulalltag gelegentlich eine flexible Reaktion verlangt wird, bietet das Wort „Grundsätze“ den Schulleitungen den nötigen Spielraum. Dazu ein Beispiel: Schulleitungen pochen in der Regel auf ihr Recht zur Festlegung der Unterrichtsverteilung, die bestimmt, welche Lehrkräfte in welchen Kursen und Klassen welche Fächer unterrichten (Dienstordnung § 17 Abs. 3). Dasselbe Recht wird der Schulleitung bei der Aufstellung des Aufsichtsplans und des täglichen Vertretungsplans zugesprochen. Dabei sind jedoch immer die „im Schulprogramm vereinbarten Zielsetzungen nach den Grundsätzen der Gesamtkonferenz“ zu beachten. Die Beschlüsse der Gesamtkonferenz bilden somit den Rahmen für konkrete Entscheidungen der Schulleitung. Bei der Unterrichtsverteilung kann die Gesamtkonferenz daher nicht bestimmen, dass Kollege X die Klasse 9b als Klassenlehrer übernimmt und Kollegin Y in der Klasse 6c den Englischunterricht. Sie kann aber über „Grundsätze“ entscheiden:
Klaus Armbruster