Die Rechte der Gesamtkonferenz II

Übertragung dienstlicher Aufgaben und Verteilung von Deputaten

Aus: HLZ 3/2021

Auch bei der Übertragung von dienstlichen Aufgaben und der Verteilung der dafür zur Verfügung stehenden Deputate ist die Gesamtkonferenz zu beteiligen:

Nach § 133 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) beschließt die Gesamtkonferenz über „Grundsätze (…) für die Übertragung dienstlicher Aufgaben“ (Absatz 1 Punkt 14). Der Begriff „Grundsätze“ wird auf Seite 12 genauer erklärt.

Nach § 17 Absatz 5 der Dienstordnung (DO) kann der Schulleiter oder die Schulleiterin „Lehrkräften besondere Aufgaben übertragen“. Das können Aufgaben sein, die von Lehrkräften im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten zu erfüllen sind, aber auch Schulleitungsaufgaben. Bei der Übertragung von Schulleitungsaufgaben, wie sie in den §§ 15 bis 25 bestimmt sind, bleibt die Verantwortung der Schulleitung „für diese Aufgaben unberührt“. Dabei ist „auf die Wünsche der Lehrkraft (…) nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen“. Außerdem erfolgt die Übertragung erst „nach Beratung mit dem Personalrat und im Benehmen mit der Gesamtkonferenz“. 

Über die Verteilung des Schuldeputats, das nach § 6 der Pflichtstundenverordnung (PflStVO) „für besondere dienstliche Tätigkeiten und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen einzelner Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gewährt wird“, beschließt die Gesamtkonferenz auf der Grundlage eines Vorschlags der Schulleitung, der an vielen Schulen vorher mit dem Personalrat oder einem Ausschuss der Gesamtkonferenz beraten wird. 

Die Gesamtkonferenz muss auch zustimmen, wenn die Schulleitung die Möglichkeit nach § 3 Abs. 3 PflStVO nutzen will, dass „aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung (…) ein zusätzliches Leiter- und Leitungsdeputat generiert werden“ kann. Die Obergrenze für eine solche Übertragung liegt zunächst bei 20 % des Zuschlags. Nach § 3 Abs. 6 kann die Schulleitung „im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz“ zusätzlich weitere 10 % des Zuschlags zur Grundunterrichtsversorgung übertragen. 

Wenn ein zusätzliches Deputat für Leiter- und Leitungsaufgaben „generiert“ wird, sollte die Gesamtkonferenz darauf achten, dass Lehrkräfte, denen originäre Schulleitungsaufgaben übertragen wurden, Stunden aus diesem zusätzlichen Leitungsdeputat erhalten. Die Schuldeputate sind weiterhin unzureichend ausgestattet und wurden seit Jahrzehnten trotz einer wachsenden Zahl außerunterrichtlicher Aufgaben nicht erweitert. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass die Leitung von Schulentwicklungsgruppen, die Einführung neuer Lehrkräfte oder die Unterstützung der Schulleitung beim Vertretungsplan aus dem Schuldeputat entlastet werden. Nach § 3 Abs. 4 PflStVO können Stunden „aus dem Leiterdeputat, dem Leitungsdeputat, dem zusätzlichen Leiter- und Leitungsdeputat (...) oder dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung“ ausdrücklich auch auf Lehrkräfte übertragen werden, die entsprechende Aufgaben übernehmen.

Verteilung des Schuldeputats

Bei der Verteilung des Schuldeputats zieht die PflStdVO auch die Möglichkeit in Betracht, dass „zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Gesamtkonferenz keine Einigung über die Verteilung erzielt werden“ kann. In diesem Fall „entscheidet die Gesamtkonferenz über die Verteilung der Hälfte der Wochenstunden; die Verteilung der anderen Hälfte obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter“ (§ 6 Abs.4). Dies wird gelegentlich so interpretiert, dass die Schulleitung in diesem Fall die Hälfte des Schuldeputats auch für Leitungsaufgaben vergeben kann. Es gibt aber sogar einen Erlass des Kultusministeriums, der ausdrücklich darauf hinweist, dass die Zweckbestimmung nach § 6 Abs.1 nicht ausgehebelt werden darf. Das Schuldeputat ist „für besondere dienstliche Tätigkeiten“ (z.B. Fachleitung) und „zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen“ (z.B. doppelte Klassenführung) bestimmt.

Harald Freiling