Verzeichnis der Wahlberechtigten erstellen und pflegen

WO §§ 2, 3 

Erstellung der Wählerliste

Unmittelbar nach den Weihnachtsferien, spätestens bis 22. Januar 2021, muss der ÖWV die Zahl der Wahlberechtigten an den GWV melden. Dazu erhält der ÖWV weitere Informationen und ein Formblatt des GWV. Deshalb sollte der ÖWV unmittelbar nach den Weihnachtsferien eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) erstellen, in der die Beamten und die Arbeitnehmer, jeweils getrennt nach Männern und Frauen, sowie die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) namentlich aufgeführt werden.

Bezug zum Wahlhandbuch: Leitfaden 4.2 Seite 12 | Material GEW Wählerliste Seite 50–52 |
Sachkapitel 5.2. Wahlberechtigung und Wählbarkeit Seite 28

Änderungen zum 1. Februar 2021, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerliste bereits bekannt sind, sollten berücksichtigt werden. Die Wählerliste wird bis zum Wahltag aktualisiert. Änderungen, die sich nach dem Wahlausschreiben ergeben, haben keine Auswirkungen auf die Größe und Zusammensetzung des Personalrats.

Die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste beträgt eine Woche nach Auslegung der Wählerliste (§ 3 Abs. 1 WO). Die Einsprüche müssen schriftlich erfolgen. Der ÖWV muss über diese Einsprüche unverzüglich entscheiden.