Der Wahlvorstand nimmt seine Arbeit auf

Benennung des örtlichen Wahlvorstands (ÖWV)

Spätestens bis zum 18. Dezember 2020, das heißt noch vor den Weihnachtsferien, muss der Schulpersonalrat jeder Schule den ÖWV benennen. Jeder frühere Zeitpunkt erleichtert den Kolleginnen und Kollegen, die diese Aufgabe übernehmen, die Einarbeitung. Der ÖWV besteht in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern, die wahlberechtigt sein müssen und auch in den Schulpersonalrat gewählt werden können. Der Schulpersonalrat benennt ein Mitglied des ÖWV als Vorsitzende oder
Vorsitzenden. Es ist sinnvoll, dass dieselben Personen benannt werden, die diese Aufgaben
bereits für den dann aufgehobenen Wahltermin im Mai 2020 übernommen haben.

Wahlvorstände müssen auch an den Schulen bestellt werden, die seit Mai 2020 einen neuen Personalrat gewählt haben. Zwar müssen diese keinen örtlichen Personalrat wählen, da er im Mai 2021 weniger als ein Jahr im Amt ist, doch muss auch an diesen Schulen am 4. und 5. Mai 2021 die Wahl des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) und des jeweiligen Gesamtpersonalrats (GPRLL) durchgeführt werden.

Ein Wahlvorstand muss auch an den Schulen benannt werden, an denen es keinen Personalrat gibt. Die Benennung erfolgt dann durch die Personalversammlung oder durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle. (§§ 17–19 WO)

Bezug zum Wahlhandbuch: Leitfaden 4.1, Seite 11

Konstituierung des örtlichen Wahlvorstands (ÖWV)

Der ÖWV sollte unmittelbar nach seiner Benennung folgende Vorbereitungen treffen:

  • Mitteilung an die Schulleitung und das Schulsekretariat zur Weiterleitung der an den Wahlvorstand adressierten Briefe
  • Vorbereitung der Aushangflächen für die Mitteilungen des ÖWV, des Gesamtwahlvorstands (GWV) und des Hauptwahlvorstands (HWV)

Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit, dass auch Wahlvorstände von der Regelung in § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Verschiebung der Personalratswahl 2020 Gebrauch machen, wonach Beschlüsse des Personalrats auch dann wirksam sind, „wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer
Abstimmung der erreichbaren Mitglieder erfolgt sind“.

Bezug zum Wahlhandbuch: Leitfaden 4.1, Seite 11

Bekanntgabe der Mitglieder des ÖWV, des GWV und des HWV

Der ÖWV erhält vom jeweiligen GWV rechtzeitig vor den Weihnachtsferien die Aushänge zur Bekanntgabe der Mitglieder des GWV (grün) und des HWV (blau). Diese sind zusammen mit der Bekanntgabe der Mitglieder des ÖWV spätestens am 15. Januar 2021 auszuhängen.

Bezug zum Wahlhandbuch: Vordruck 1a, Seite 49

Bekanntgabe der Fristen für die Durchführung von Vorabstimmungen

Der Vordruck zur Bekanntgabe der Mitglieder des ÖWV enthält auch die Hinweise und Fristen zur Durchführung von Vorabstimmungen. In der Praxis ist die Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl von Beamten und Arbeitnehmern von besonderer Bedeutung. Die Frist für die Durchführung von Vorabstimmungen und für die Mitteilung der Ergebnisse von Vorabstimmungen beträgt 14 Tage. Bei einer Mitteilung am 15. Januar 2021 ist der Fristablauf nach 14 Tagen am 29. Januar 2021.

Bezug zum Wahlhandbuch: Sachkapitel 5.1 Vorabstimmungen, Seite 26 | Vordrucke Seite 53, 54