Wie viele Sitze erhält jede Gruppe?
Nach dem HPVG bilden die Beamtinnen und Beamten die eine Gruppe und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die andere Gruppe. Unter diesen Gruppen werden die Sitze im Personalrat nach einem vorgegebenen Verfahren verteilt. Maßgeblich dafür ist die Anzahl der Wahlberechtigten jeder Gruppe.
Bei kleinen Schulen (bis 15 Wahlberechtigte) kann es natürlich keine Verteilung geben, da der Personalrat nur aus einer Person besteht.
Sobald aber der Personalrat aus mehr als einem Sitz, also aus mehr als einem Mitglied, besteht, wird die Verteilung in zwei Schritten festgelegt, nämlich nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts (2.1.) und mit einer Prüfung des Minderheitenschutzes (2.2.). Hierzu zwei Beispiele. Zur besseren Lesbarkeit werden die Begriffe „Beamte“ und „Arbeitnehmer“ verwendet.
2.1. Verteilung nach Verhältniswahlrecht (Hare-Niemeyer)
In dem Verfahren nach Hare-Niemeyer werden den einzelnen Gruppen so viele Sitze zugeteilt, wie es dem Verhältnis der ihnen angehörenden Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten der Dienststelle entspricht.
Beispiel 1:
In einem Kollegium gibt es 70 Wahlberechtigte (ohne LiV), davon 55 Beamte und 15 Arbeitnehmer. Der Personalrat besteht also aus 5 Sitzen.
Der Anteil der Beamten beträgt also
55 zu 70
Diesen Anteil müssen wir mit 5 (der Anzahl der zur Verfügung stehenden Sitze im PR) multiplizieren:
55 x 5 = 275 : 70 = 3,92
Die entsprechende Rechnung für die Gruppe der Arbeitnehmer:
15 x 5 = 75 : 70 = 1,07
Maßgeblich sind zunächst die Stellen vor dem Komma. Danach bekommen
- die Beamten zunächst 3 Sitze,
- die Arbeitnehmer 1 Sitz.
Nun stehen aber insgesamt 5 Sitze zur Verfügung. Um festzustellen, wer den fehlenden Sitz bekommt, wird nun jeweils die erste Nachkommastelle betrachtet: Hier ist die Sache dann eindeutig: Bei den Beamten steht hier eine 9, bei den Arbeitnehmern eine Null, also steht (wegen der größeren Nachkommastelle) den Beamten noch 1 weiterer Sitz zu.
Es ergibt sich also nach einer solchen Berechnung:
- Beamte 4 Sitze
- Arbeitnehmer 1 Sitz
- 2.2. Minderheitenschutz
Sollte die kleinere Gruppe gar keinen Sitz bekommen, muss noch geprüft werden, ob dieser Gruppe nach dem Grundsatz des Minderheitenschutzes doch ein Sitz zusteht. Dieser Fall tritt an sehr vielen Schulen auf.
Nach § 13 Abs. 3 und 4 HPVG erhält eine Gruppe in jedem Fall mindestens einen Sitz im Personalrat, wenn
- es mehr als 5 (also mindestens 6) Gruppenangehörige gibt oder
- der Gruppe nur 5 oder weniger Beschäftigte angehören, diese aber mindestens ein Zwanzigstel (also 5 %) der Wahlberechtigten umfasst.
Beispiel 2:
Das Kollegium besteht aus 30 Wahlberechtigten, davon sind 3 Arbeitnehmer. Der Personalrat besteht also aus 3 Sitzen. Es wird jetzt die gleiche Berechnung wie oben durchgeführt:
Für die Beamten: Der Anteil der Beamten wird mit der Anzahl der Personalratssitze multipliziert:
27 x 3 = 81 : 30 = 2,7
Entsprechend für die Arbeitnehmer:
3 x 3 = 9 : 30 = 0,3
Das Ergebnis wäre also:
3 Sitze für die Beamten und 0 für die Arbeitnehmer.
Trotzdem steht den Arbeitnehmern hier ein Sitz zu. Denn hier greift der Minderheitenschutz: Die 3 Arbeitnehmer machen ein Zehntel, also 10 % aus, also sogar doppelt so viel wie das Quorum von einem Zwanzigstel. Daher ergibt sich dann insgesamt: Der Personalrat besteht aus 2 Beamten und 1 Arbeitnehmervertreter.