Vorabstimmungen

HPVG §§ 13, 14 und 16 | WO § 4

Das HPVG sieht die Möglichkeit vor, Wahlgrundsätze des HPVG zu modifizieren. Die Vorabstimmungen betreffen insbesondere das Gruppenprinzip. Das HPVG enthält eine Fülle von Paragrafen, in denen zwei Gruppen gesondert erwähnt werden:

  • Beamtinnen und Beamte
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer („Angestellte“)

Die Wahl erfolgt nach dem Gedanken des Gesetzes nur innerhalb dieser Gruppen. Dieses Prinzip wird von der GEW als einer gemeinsamen Interessenvertretung von Beamtinnen, Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kritisch gesehen. Es ist aber gleichzeitig auch die Grundlage für den Schutz der Rechte der jeweils kleineren Gruppe.

Das Gruppenprinzip kann an Dienststellen mit einem Personalrat, der aus mehr als einem Mitglied besteht, durch eine Vorabstimmung modifiziert werden.

Dabei kennt das HPVG drei verschiedene Vorabstimmungen, die aus Sicht der GEW von unterschiedlicher Wichtigkeit und Bedeutung sind:

1. Durchführung einer gemeinsamen Wahl der Gruppen

Die GEW empfiehlt, eine solche Vorabstimmung in jedem Fall durchzuführen. Wenn sich in jeder der beiden Gruppen eine Mehrheit der Wahlberechtigten für eine gemeinsame Wahl ausspricht, wird der Personalrat in gemeinsamer Wahl gewählt. Das HPVG sieht ansonsten als Regelfall die getrennte Wahl vor.

Vordruck 1e Abstimmungszettel

Bei getrennter Wahl wählen die Beamtinnen und Beamten die aus der Gruppe der Beamtinnen und Beamten vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Kandidatinnen und Kandidaten auf ihrer Liste. Wird für eine der beiden Gruppen kein Wahlvorschlag eingereicht, können die Wahlberechtigten dieser Gruppe auch nicht wählen.

Bei gemeinsamer Wahl wählen Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dagegen gemeinsam die Kandidatinnen und Kandidaten aus beiden Gruppen. 

Die Entscheidung für eine gemeinsame Wahl hat keinen Einfluss auf die Zahl der Sitze, die den beiden Gruppen jeweils zustehen.


2. Abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen

Das HPVG legt in § 13 fest, dass die Gruppen der Beamtinnen und Beamten bzw. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend dem jeweiligen Anteil an den Wahlberechtigten im Personalrat vertreten sind. Von dieser Verteilung kann bei Durchführung einer Vorabstimmung abgewichen werden.

Vordruck 1d Abstimmungszettel

Wenn zum Beispiel in einem Personalrat mit 5 Mitgliedern nach der Anzahl der Beschäftigten in den beiden Gruppen auf die Beamtinnen und Beamten 3 Sitze und auf die Angestellten 2 Sitze entfallen würden, könnte durch eine Vorabstimmung beispielsweise festgelegt werden, dass die Beamtinnen und Beamten 4 Sitze und die Angestellten nur einen Sitz erhalten. Auch hier ist wiederum die Voraussetzung, dass es bei der Vorabstimmung in beiden Gruppen eine Mehrheit für eine solche veränderte Verteilung der Sitze gibt.

Allerdings kann sich auch ohne eine solche Vorabstimmung durch die Wahl selbst eine veränderte Zusammensetzung des Personalrats ergeben. Wenn den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in dem genannten Beispiel 2 Sitze zustehen, aber nur eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer  kandidiert, fällt der Sitz an die Gruppe der Beamtinnen und Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 HPVG).


3. Durchführung der Personalratswahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl

Nach einer solchen Vorabstimmung hätten die Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, bei der Wahl von Listen (Verhältniswahl) ihr Kreuz nicht nur bei einer Liste zu machen, sondern wie bei Kommunalwahlen auf der Liste der Verbände einzelne Personen zu wählen. Da die meisten Schulen jedoch ihre Personalräte nach dem Prinzip der Personenwahl (Mehrheitswahl) wählen, dürfte diese Form der Vorabstimmung für Schulen nicht in Frage kommen.


4. Die Durchführung von Vorabstimmungen

Eine solche Vorabstimmung kann mit geringem Aufwand und relativ unbürokratisch durchgeführt werden. Formell kann jede/r Beschäftigte die Initiative ergreifen und einen Abstimmungsvorstand ins Leben rufen, dem drei Wahlberechtigte angehören und in dem sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten sind. Der Abstimmungsvorstand legt den Ort und die Zeit der Vorabstimmung fest und teilt das Ergebnis der Vorabstimmung dem Wahlvorstand mit. Die Vorabstimmung sollte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands durchgeführt werden.

In der Praxis ist es am einfachsten, wenn der Wahlvorstand die Sache selbst in die Hand nimmt und selbst als Abstimmungsvorstand fungiert. Damit sichergestellt wird, dass in beiden Gruppen eine Mehrheit der Wahlberechtigten für die Durchführung einer gemeinsamen Wahl zustande kommen kann, sollte ein Ort und ein Zeitpunkt gewählt werden, an dem möglichst viele Abstimmungsberechtigte gemeinsam vor Ort sind. Dazu eignen sich insbesondere Gesamtkonferenzen oder Dienstversammlungen. Es ist aber auch möglich, in einem festgelegten Zeitraum Abstimmungsberechtigte direkt anzusprechen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Die Teilnahme an der Abstimmung ist auf einer Kopie der Wählerliste zu vermerken. Das Ergebnis ist in einem Abstimmungsprotokoll festzuhalten.

Die gemeinsame Wahl ist dann beschlossen, wenn in beiden Gruppen eine Mehrheit der Wahlberechtigten für die gemeinsame Wahl votiert hat. Eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist nicht ausreichend.