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HPVG §§ 3, 5, 9, 10, 11, 91, 92, 108 | Tabellarische Übersicht
Alle Beschäftigten in der Schule sind wahlberechtigt … So steht es nicht im Gesetz. Ob Beschäftigte die Wahlberechtigung haben und für welche Stufe der Personalräte, also örtlicher Personalrat der Schule oder des Studienseminars, Gesamt- oder Hauptpersonalrat, muss im Einzelfall geprüft werden. Beschäftigte im Sinne des HPVG sind nur die Personen, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden und tatsächlich in die Dienststelle organisatorisch eingegliedert sind. Sie müssen also ihre Aufgaben innerhalb der Organisation der Dienststelle erfüllen und dabei dem Weisungsrecht der Dienststellenleitung unterliegen. Voraussetzung für die Eingliederung in die Dienststelle ist ein kontinuierlicher Einsatz innerhalb eines längeren Zeitraums.
Keine Wahlberechtigung besteht, wenn von vornherein feststeht, dass die oder der Beschäftigte nicht länger als zwei Monate in der Dienststelle beschäftigt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 HPVG). Für die Wahlberechtigung ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis am Wahltag bereits zwei Monate besteht. Personen, die nach der vertraglichen Vereinbarung ab Arbeitsaufnahme durchgehend beschäftigt sind, sind natürlich ab dem ersten Tag der Beschäftigung wahlberechtigt.
Nach dem Gesetz ist im Schulwesen nur wahlberechtigt, wer mit mindestens vier Wochenstunden beschäftigt ist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 HPVG). Diese Grenze ist nach unserer Auffassung nicht anwendbar, so dass betroffene Beschäftigte in die Wählerliste aufgenommen werden können. Früher waren sogenannte „geringfügig Beschäftigte“ nicht wahlberechtigt. Dies wurde geändert und stattdessen geregelt, dass eine Wahlberechtigung erst ab einer Beschäftigung von länger als zwei Monaten besteht. Warum der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht auch die 4-Wochenstunden-Grenze gestrichen hat, ist nicht nachvollziehbar.
§ 91 Abs. 1 Satz 1 HPVG
Nach dem HPVG wählen die im „Schulwesen“ Beschäftigten eine eigene Personalvertretung. Dies sind nach dem Wortlaut des Gesetzes „die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, in Erziehung und Unterricht tätigen Personen sowie die sonstigen in der Schule Beschäftigten des Landes“.
Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe sind wahlberechtigt. Außerdem sind die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf wahlberechtigt.
Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis
Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis sind wahlberechtigt, wenn der Arbeitsvertrag den Wahltag einschließt. Dabei ist es egal, ob der Vertrag unbefristet oder befristet ist. Bei befristet Beschäftigten besteht nur dann keine Wahlberechtigung, wenn der Arbeitsvertrag für nicht mehr als zwei Monate geschlossen wurde.
Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter sowie sonstige Funktionsstelleninhaber
Alle genannten Personen sind Beschäftigte des Landes Hessen an der Schule und besitzen das Wahlrecht (auch) zum Schulpersonalrat ihrer Dienststelle.
Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder
Diese sind Lehrkräfte und damit wahlberechtigt.
Studienseminarleiterinnen und -leiter und ihre Stellvertretungen
Auch diese sind statusrechtlich Lehrkräfte, auch wenn sie aktuell nicht unterrichten. Die Frage, zu welchen Personalräten das Wahlrecht besteht, wird unter dem Stichwort „Wer wählt wen?“ beantwortet.
Lehrauftragsinhaberinnen und Lehrauftragsinhaber
An beruflichen Schulen sind im Rahmen von „Lehraufträgen“ auch Personen tätig, die im Hauptberuf einer anderen, in der Regel selbstständigen Tätigkeit nachgehen (z.B. Handwerksmeisterinnen und -meister, Juristinnen und Juristen). Diese Personen sind nur dann wahlberechtigt, wenn „Arbeitnehmerähnlichkeit“ vorliegt (§ 5 Satz 2 HPVG). Dies ist (nur dann) der Fall, wenn die Einkünfte, die aus dem Lehrauftrag erzielt werden, mehr als 50 % der Gesamteinkünfte der Person ausmachen oder der Umfang der Beschäftigung im Rahmen des Lehrauftrages mehr als die Hälfte des gesamten Tätigkeitsumfangs der betroffenen Person umfasst (§ 12a Abs. 1 TVG). Dies wird in der Praxis eher selten der Fall sein. Im Zweifel muss der Wahlvorstand bei der Erstellung der Wählerliste die erforderlichen Auskünfte einholen.
Beschäftigte im Ruhestand bzw. in der Rente
Diese können nach den allgemeinen Kriterien wahlberechtigt sein, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden.
Personen mit kirchlicher Lehrerlaubnis
Personen mit Gestellungsverträgen besitzen keine Wahlberechtigung. Etwas anderes gilt, wenn Pfarrerinnen, Pfarrer, Katechetinnen und Katecheten oder sonstige Personen mit einer kirchlichen Lehrerlaubnis im Rahmen von Arbeitsverträgen mit dem Land Hessen als Lehrkräfte beschäftigt werden. Dann richtet sich die Wahlberechtigung nach den Regeln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer Nach § 15b HSchG besteht die Möglichkeit, dass externe Kräfte auch aufgrund von Verträgen mit Personaldienstleistern als Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer an die Schulen kommen. Solche Personen besitzen die Wahlberechtigung, wenn sie in die Dienststelle Schule „eingegliedert“ und im Rahmen von Unterricht und Erziehung beschäftigt sind und ihre Einsatzzeit zwei Monate überschreitet.
Beamtinnen und Beamte in einer Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen oder familiären Gründen sind ab dem siebten Monat der Freistellung nicht mehr wahlberechtigt. Das Gleiche gilt für Tarifbeschäftigte im Sonderurlaub. Nach Ende der Beurlaubung oder des Sonderurlaubs besteht ab dem ersten Tag wieder die Wahlberechtigung.
Voll abgeordnete Lehrkräfte behalten die Wahlberechtigung für ihre bisherige Schule, wenn die Abordnung an eine andere Schule drei Monate nicht überschreitet. Sobald die Abordnung drei Monate überschritten hat, wird die Wahlberechtigung an der anderen Schule erworben. Zum gleichen Zeitpunkt geht das Wahlrecht an der Stammschule verloren (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HPVG). Liegt eine mindestens dreimonatige Abordnung an ein Schulamt oder das HKM vor, wird das Wahlrecht zum dortigen Dienststellenpersonalrat erworben.
Maßgeblich ist, ob am Wahltag die drei Monate erreicht sind oder nicht. Da die Wahlen am 12. und 13. Mai 2020 stattfinden, wechselt die Wahlberechtigung, wenn die Abordnung am 12. Februar 2020 oder früher begann.
Wahlberechtigt sind alle sozialpädagogischen Fachkräfte mit einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen. Darunter fallen auch die Beschäftigen, die im Rahmen der Unterrichtsunterstützenden Förderung (USF) und der Unterrichtsbegleitenden Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte (UBUS) beschäftigt sind.
Auch Praktikantinnen und Praktikanten im Anerkennungsjahr sind wahlberechtigt.
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Wer im dienstlichen Interessen unter Weitergewährung der Bezüge beurlaubt ist, behält das Wahlrecht an der bisherigen Dienststelle, solange nicht an einer anderen Dienststelle die Wahlberechtigung erworben wird (§ 9 Abs. 4 HPVG).
Lehrkräfte mit einer Teilabordnung erwerben das Wahlrecht für den örtlichen Personalrat an der anderen Schule, wenn die Teilabordnung am Wahltag länger als drei Monate gedauert hat (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HPVG). Anders als voll abgeordnete Lehrkräfte behalten diese auch das Wahlrecht an ihrer bisherigen Schule. Dabei ist aus den vorne erläuterten Gründen nicht Voraussetzung, dass sie an der Schule mit mindestens vier Wochenstunden eingesetzt sind. Sie können somit den Schulpersonalrat nicht nur an der Stammschule, sondern an allen Schulen wählen, an die sie abgeordnet sind.
Andere Beschäftigtengruppen können wahlberechtigt sein, wenn
Nur wenn alle fünf Kriterien erfüllt sind, besteht das Wahlrecht.
Für Personen mit Verträgen mit dem Schulträger kommt eine Wahlberechtigung für den jeweiligen Personalrat des Schulträgers in Betracht. Bei Beschäftigten anderer Träger könnte eine Wahlberechtigung zum dortigen Betriebsrat bestehen. Der Wahlvorstand sollte diese Beschäftigten darauf hinweisen.
1.3.1. Personen in Betreuungsangeboten an Schulen
Beschäftigte in Betreuungsangeboten sind in der Regel nicht wahlberechtigt zu den Personalräten im Schulwesen. Betreuung ist zweifelsfrei kein Unterricht. Die Abgrenzung zwischen Betreuung und Erziehung ist inhaltlich indessen sicherlich fließend. Ob Personen in Betreuungsangeboten die Wahlberechtigung zum Schulpersonalrat besitzen, muss der Wahlvorstand danach beurteilen, ob es sich bei dem konkreten Betreuungsangebot um eine Tätigkeit handelt, bei der der Aspekt der Beaufsichtigung im Vordergrund steht oder ob vielmehr erzieherische oder pädagogische Aspekte der Tätigkeit das Gepräge geben.
1.3.2. Teilhabeassistentinnen und -assistenten
Personen, die im Rahmen einer Teilhabeassistenz arbeiten, sind ebenfalls nur dann wahlberechtigt, wenn sie alle oben genannten fünf Kriterien erfüllen. Dies hat der ÖWV zu prüfen und zu entscheiden.
Wahlberechtigt ist nur, wer in der Dienststelle eingegliedert ist. Die Eingliederung entfällt bei längerer Abwesenheit. Nicht wahlberechtigt ist, wer am Wahltag seit mehr als 6 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HPVG). Da die Wahlen am 12. und 13. Mai 2020 stattfinden, ist somit nicht wahlberechtigt, wer mindestens seit 12. November 2019 ohne Zahlung der Bezüge freigestellt ist.
Lehrkräfte des Landes Hessen, die im Rahmen eines Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse ohne Fortzahlung der Dienstbezüge für eine Beschäftigung an einer Privatschule freigestellt oder dieser durch das Land zur Verfügung gestellt sind, sind für den GPRLL und den HPRLL wahlberechtigt (§ 92 Abs. 2 HPVG). Es besteht die Wahlberechtigung für den Schulpersonalrat nur dann, wenn die Lehrkraft vor der Beurlaubung an der öffentlichen Schule tätig war und die Beurlaubung am Wahltag noch keine sechs Monate dauert. Der Gesamtwahlvorstand informiert die betroffenen Personen und den örtlichen Wahlvorstand über die Modalitäten der Wahl.
Beschäftigte an den BFZ besitzen die Wahlberechtigung an ihrer Stammschule (BFZ). Die Wahlberechtigung an den Schulen, an denen sie im Rahmen des inklusiven Unterrichts eingesetzt sind, ist dann zusätzlich gegeben, wenn sie dorthin (teil)abgeordnet oder dort kontinuierlich mindestens drei Monate tätig sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HPVG).
Auch Personen, die nicht im Bereich Erziehung und Unterricht tätig sind, sind in den Schulen wahlberechtigt, wenn sie „Beschäftigte des Landes“ sind (§ 91 Abs. 1 Satz 1 HPVG). Sie müssen also einen Arbeitsvertrag mit dem Land Hessen haben.
1.4.1. Verwaltungstätigkeit an selbstständigen Schulen
Beschäftigte mit Verwaltungstätigkeit an selbstständigen Schulen sind wahlberechtigt.
1.4.2. Nichtpädagogisches Personal an Schulen in Trägerschaft des Landes
Auch das nichtpädagogische Personal an Schulen in Trägerschaft des Landes ist wahlberechtigt. Folgende Schulen sind in der Trägerschaft des Landes Hessen:
1.4.3. Beschäftigte mit Verträgen zur Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten (VSS) nach § 15a HSchG
Externe Kräfte, die im Rahmen von VSS-Verträgen beschäftigt sind, besitzen in der Regel kein Wahlrecht. Sie sind in der Regel nur vorübergehend beschäftigt. Die Wahlberechtigung liegt nur vor, wenn eine kontinuierliche Beschäftigung von mehr als zwei Monaten vorliegt. Erstreckt sich der wiederkehrende Einsatz über einen Zeitraum, der länger als zwei Monate dauert, so muss der Einsatz gleichwohl „kontinuierlich“ erfolgen. Liegen zwischen den Einsätzen von Verträgen zur Sicherstellung einer verlässlichen Schulzeit in einem Schuljahr immer wieder längere Pausen, fehlt es am Merkmal der Eingliederung.
1.4.4. Praktikantinnen und Praktikanten (Lehramtsstudium)
Studierende, die ein Praktikum an einer Schule ableisten, sind nicht wahlberechtigt. Dies gilt auch, wenn sie im Rahmen des Schulpraktikums oder im Rahmen eines Praxissemesters im Unterricht eingesetzt werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 HPVG).
1.4.5. Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD)
Diese Personen sind nicht wahlberechtigt.
1.4.6. Schulgesundheitsfachkräfte
Die Gesundheitsfachkräfte an Schulen haben einen Arbeitsvertrag mit dem Land Hessen und sind daher wahlberechtigt.
Lehrkräfte, die sich für die Aufnahme einer Auslandstätigkeit in einem Sonderurlaub oder einer Beurlaubung ohne Fortzahlung der Bezüge befinden, verlieren nach sechs Monaten Freistellung die Wahlberechtigung.
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Wahlberechtigung an jeder Schule, an der sie aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig sind. Haben sie Arbeitsverträge mit mehreren Schulämtern, sind sie entsprechend für mehrere GPRLL wahlberechtigt. Für die Wahl zum HPRLL kann aber nur einmal abgestimmt werden.
Beschäftigte im Sabbatjahr behalten die Wahlberechtigung, da sie die Besoldung bzw. das Entgelt weiter erhalten.
Grundsätzlich wählen alle Wahlberechtigten den ÖPR (Schule/Studienseminar), den GPRLL des Schulamts, in dessen Bereich die Schule liegt, sowie den HPRLL. Bei bestimmtem Fallgestaltungen kann es davon jedoch Abweichungen bzw. Besonderheiten geben.
Die Beschäftigten
wählen nicht den Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt, in dessen regionalen Bereich ihre Schule liegt, sondern den GPRLL beim Staatlichen Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg.
Lehrkräfte der sonstigen Schulen für Erwachsene wählen den GPRLL beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis.
Beschäftigte sind während der gesamten Zeit der Elternzeit wahlberechtigt. Sie sind nicht „ohne Dienstbezüge beurlaubt“, sondern auf Grundlage des Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetzes (BEEG) und der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (HMuSchEltzVO) freigestellt. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 HPVG scheidet unseres Erachtens aus.
Ausbildungsbeauftragte wählen zum einen den Schulpersonalrat, zum anderen den Personalrat des Studienseminars. Sie sind natürlich an ihrer Stammschule außerdem wahlberechtigt zum GPRLL und HPRLL.
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Die Pflegezeit dauert maximal sechs Monate, daher bleibt die Wahlberechtigung bestehen.
Die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren wählen neben dem Personalrat am Studienseminar auch den Schulpersonalrat der Schule, an die sie rückabgeordnet sind. Die Wahl des Schulpersonalrats und die Wahlen zum GPRLL und dem HPRLL erfolgen in der Schule.
Wer aufgrund der Regelung zur „Vorgriffsstunde“ oder zum Lebensarbeitszeitkonto voll freigestellt ist, verliert die Wahlberechtigung mit dem ersten Tag der Freistellung, wenn sich an die Freistellung das Ende des aktiven Beamten- oder Arbeitsverhältnisses unmittelbar anschließt.
Ohne Rückabordnung an eine Schule wählen die Leiterinnen und Leiter (nur) den Seminarpersonalrat, nicht aber den Schulpersonalrat. Außerdem besitzen sie das Wahlrecht zum HPRLL. Sie wählen weiterhin den Personalrat der Hessischen Lehrkräfteakademie und den HPR-Kultus. Sie besitzen kein Wahlrecht zum GPRLL.
Die Stellvertretungen der Studienseminarleitungen sind wahlberechtigt für den Studienseminarpersonalrat, den HPRLL und den Personalrat der Hessischen Lehrkräfteakademie und den HPR-Kultus. Wenn sie an einer Schule unterrichten, besitzen die Stellvertreterinnen und Stellvertreter außerdem auch das Wahlrecht zum Schulpersonalrat und zum GPRLL.
Die für ihre Tätigkeit beim GPRLL oder HPRLL freigestellten Personalratsmitglieder behalten das Wahlrecht an ihrer bisherigen Dienststelle.
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wählen im Studienseminar den dortigen Personalrat, wenn dieser im Rahmen der PR-Wahlen 2020 gewählt wird (§ 108 Abs. 1 Satz 1 HPVG). Sie wählen außerdem den Personalrat an der Schule, der sie zur Ableistung der Ausbildung zugewiesen sind, und den „dortigen“ GPRLL sowie den HPRLL (§ 108 Abs. 2 HPVG). Diese Wahlhandlungen erfolgen in der Schule.
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