I. WER DARF WÄHLEN UND WER WÄHLT WEN?

HPVG §§ 3, 5, 9, 10, 11, 91, 92, 108 | Tabellarische Übersicht

Alle Beschäftigten in der Schule sind wahlberechtigt … So steht es nicht im Gesetz. Ob Beschäftigte die Wahlberechtigung haben und für welche Stufe der Personalräte, also örtlicher Personalrat der Schule oder des Studienseminars, Gesamt- oder Hauptpersonalrat, muss im Einzelfall geprüft werden. Beschäftigte im Sinne des HPVG sind nur die Personen, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden und tatsächlich in die Dienststelle organisatorisch eingegliedert sind. Sie müssen also ihre Aufgaben innerhalb der Organisation der Dienststelle erfüllen und dabei dem Weisungsrecht der Dienststellenleitung unterliegen. Voraussetzung für die Eingliederung in die Dienststelle ist ein kontinuierlicher Einsatz innerhalb eines längeren Zeitraums.

Keine Wahlberechtigung besteht, wenn von vornherein feststeht, dass die oder der Beschäftigte nicht länger als zwei Monate in der Dienststelle beschäftigt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 HPVG). Für die Wahlberechtigung ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis am Wahltag bereits zwei Monate besteht. Personen, die nach der vertraglichen Vereinbarung ab Arbeitsaufnahme durchgehend beschäftigt sind, sind natürlich ab dem ersten Tag der Beschäftigung wahlberechtigt.

Nach dem Gesetz ist im Schulwesen nur wahlberechtigt, wer mit mindestens vier Wochenstunden beschäftigt ist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 HPVG). Diese Grenze ist nach unserer Auffassung nicht anwendbar, so dass betroffene Beschäftigte in die Wählerliste aufgenommen werden können. Früher waren sogenannte „geringfügig Beschäftigte“ nicht wahlberechtigt. Dies wurde geändert und stattdessen geregelt, dass eine Wahlberechtigung erst ab einer Beschäftigung von länger als zwei Monaten besteht. Warum der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht auch die 4-Wochenstunden-Grenze gestrichen hat, ist nicht nachvollziehbar.


§ 91 Abs. 1 Satz 1 HPVG

1. Beschäftigtengruppen im Schulwesen

Nach dem HPVG wählen die im „Schulwesen“ Beschäftigten eine eigene Personalvertretung. Dies sind nach dem Wortlaut des Gesetzes „die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, in Erziehung und Unterricht tätigen Personen sowie die sonstigen in der Schule Beschäftigten des Landes“.

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2. Besonderheiten in Fällen einer „Freistellung“

Wahlberechtigt ist nur, wer in der Dienststelle eingegliedert ist. Die Eingliederung entfällt bei längerer Abwesenheit. Nicht wahlberechtigt ist, wer am Wahltag seit mehr als 6 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HPVG). Da die Wahlen am 12. und 13. Mai 2020 stattfinden, ist somit nicht wahlberechtigt, wer mindestens seit 12. November 2019 ohne Zahlung der Bezüge freigestellt ist.

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3. Wer wählt wen?

Grundsätzlich wählen alle Wahlberechtigten den ÖPR (Schule/Studienseminar), den GPRLL des Schulamts, in dessen Bereich die Schule liegt, sowie den HPRLL. Bei bestimmtem Fallgestaltungen kann es davon jedoch Abweichungen bzw. Besonderheiten geben.

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