Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wer darf wählen und wer wählt wen?

HPVG §§ 3, 5, 9, 10, 11, 91, 92, 108

Alle Beschäftigten in der Schule sind wahlberechtigt … So steht es nicht im Gesetz. Ob Beschäftigte die Wahlberechtigung haben und für welche Stufe der Personalräte, also örtlicher Personalrat der Schule oder des Studienseminars, Gesamt- oder Hauptpersonalrat, muss im Einzelfall geprüft werden. Beschäftigte im Sinne des HPVG sind nur die Personen, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden und tatsächlich in die Dienststelle organisatorisch eingegliedert sind. Sie müssen also ihre Aufgaben innerhalb der Organisation der Dienststelle erfüllen und dabei dem Weisungsrecht der Dienststellenleitung unterliegen. Voraussetzung für die Eingliederung in die Dienststelle ist ein kontinuierlicher Einsatz innerhalb eines längeren Zeitraums.

Keine Wahlberechtigung besteht, wenn von vornherein feststeht, dass die oder der Beschäftigte nicht länger als zwei Monate in der Dienststelle beschäftigt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 HPVG). Für die Wahlberechtigung ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis am Wahltag bereits zwei Monate besteht. Personen, die nach der vertraglichen Vereinbarung ab Arbeitsaufnahme durchgehend beschäftigt sind, sind natürlich ab dem ersten Tag der Beschäftigung wahlberechtigt.

Nach dem Gesetz ist im Schulwesen nur wahlberechtigt, wer mit mindestens vier Wochenstunden beschäftigt ist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 HPVG). Diese Grenze ist nach unserer Auffassung nicht anwendbar, so dass betroffene Beschäftigte in die Wählerliste aufgenommen werden können. Früher waren sogenannte „geringfügig Beschäftigte“ nicht wahlberechtigt. Dies wurde geändert und stattdessen geregelt, dass eine Wahlberechtigung erst ab einer Beschäftigung von länger als zwei Monaten besteht. Warum der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht auch die 4-Wochenstunden-Grenze gestrichen hat, ist nicht nachvollziehbar.

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Wer kann gewählt werden?

HPVG §§ 10, 11, 91, 108

Erste Voraussetzung für die Wählbarkeit („passives Wahlrecht“) ist die Wahlberechtigung. Wer nach den dort genannten Kriterien nicht wahlberechtigt ist, kann auch nicht gewählt werden.

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