WER KANN GEWÄHLT WERDEN?
HPVG §§ 10, 11, 91, 108
Erste Voraussetzung für die Wählbarkeit („passives Wahlrecht“) ist die Wahlberechtigung. Wer nach den dort genannten Kriterien nicht wahlberechtigt ist, kann auch nicht gewählt werden.
Es gibt allerdings weitere Einschränkungen:
1. Zugehörigkeit zur Dienststelle
Wählbar ist, wer am Wahltag seit
- mindestens sechs Monaten der Dienststelle angehört oder
- mindestens einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG).
Der Wahlvorstand muss somit prüfen, ob die Bewerberinnen und Bewerber am letzten Wahltag (13. Mai 2020) bereits sechs Monate in der Schule beschäftigt sind, also mindestens seit dem 14. Dezember 2019. Falls diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Wählbarkeit trotzdem gegeben, wenn seit mindestens einem Jahr eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst besteht.
Besteht die Dienststelle seit weniger als einem Jahr, ist die sechsmonatige Zugehörigkeit keine Voraussetzung für die Wählbarkeit (§ 11 HPVG).
2. Beschäftigungsumfang
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind (nur) diejenigen Beschäftigten wählbar, die mindestens mit der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstundenzahl ihrer Lehrergruppe oder der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (§ 91 Abs. 1 Satz 3 HPVG). Diese Regelung steht im Widerspruch zu den allgemeinen Regelungen zur Wählbarkeit in den §§ 10ff. HPVG. Die Untergrenze einer Arbeitszeit von mindestens einer halben Stelle ist daher nach unserer Ansicht nicht anwendbar.
3. Regelungen zu bestimmten Beschäftigtengruppen
3.1. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV)
LiV können nur als Mitglied des Personalrats am Studienseminar gewählt werden (§ 108 Abs.1 Satz 1 HPVG).
Eine Mindestbeschäftigungszeit kann für LiV aus unserer Sicht nicht gelten, da deren passives Wahlrecht ansonsten faktisch leer liefe.
3.2. Leiterinnen und Leiter der Dienststelle und ihre Stellvertretungen
Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle nicht wählbar (§ 10 Abs. 3 i.V.m. § 8 HPVG). Das Gleiche gilt für deren ständige Vertreterinnen und Vertreter. Für den Schulpersonalrat sind daher weder die Schulleiterin oder der Schulleiter noch deren Stellvertreterin oder Stellvertreter wählbar. Keine gesetzliche Einschränkung gibt es bei der Wählbarkeit zum GPRLL und zum HPRLL.
Auch die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind für den Seminarpersonalrat nicht wählbar. Wenn stellvertretende Seminarleiterinnen oder -leiter an einer Schule unterrichten, sind sie (jedoch) für den Personalrat der Schule und den GPRLL wählbar. Für beide besteht die Wählbarkeit zum HPRLL und zum HPR-Kultus.
3.3. Weitere Schulleitungsmitglieder
Andere Mitglieder der Schulleitung nach § 87 HSchG sind nach unserer Auffassung auch für den Personalrat der Schule wählbar. Da ihnen aber Aufgaben übertragen werden, die traditionell zu den Aufgaben der nicht wählbaren Leiterinnen und Leiter gehören, halten wir es im Sinne einer sauberen Trennung zwischen Leitungsfunktionen und Personalratsaufgaben für wenig ratsam, wenn diese für den örtlichen Personalrat kandidieren. Die von der Gesamtkonferenz zu wählenden „Abwesenheitsvertreter“ sind wählbar. Kandidieren sie, müssen sie diese Funktion nach der Wahl abgeben, auch wenn sie zunächst nur Ersatzmitglied sind (§ 26 Abs. 2 Dienstordnung).
3.4. Ausbilderinnen und Ausbilder
Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder und Ausbildungsbeauftragte sind nicht nur am Studienseminar, sondern auch an ihrer Schule grundsätzlich wählbar.
3.5. Abordnung im vollen Umfang
Da abgeordnete Beschäftigte an der neuen Dienststelle erst wahlberechtigt sind, wenn sie dort länger als drei Monate beschäftigt sind, sind sie auch erst ab diesem Zeitpunkt wählbar. Nach den allgemeinen Regelungen des HPVG sind sie zwar erst wählbar, wenn sie mindestens sechs Monate der Dienststelle angehören. Dies könnte aber zum Verlust der Wählbarkeit für diese Wahl führen.
Diese Lücke ist dadurch zu schließen, dass sie nach einer Abordnung von mehr als drei Monaten an der neuen Schule wählbar sind und die Wählbarkeit an der Stammschule verlieren.
3.6. Teilabgeordnete Beschäftigte
Beschäftigte, die mit einem Teil ihrer Arbeitszeit an eine andere Dienststelle abgeordnet sind, bleiben an ihrer Stammschule wählbar. An der anderen Schule sind sie wählbar, sobald die Abordnung am Wahltag länger als drei Monate dauert.
3.7. Beschäftigte an Beratungs- und Förderzentren
Beschäftigte an den BFZ sind an ihrer Stammschule (BFZ) wählbar. Die Wählbarkeit an den Schulen, an denen sie im Rahmen des inklusiven Unterrichts eingesetzt sind, ist dann zusätzlich gegeben, wenn sie dorthin mehr als drei Monate (teil)abgeordnet oder dort kontinuierlich mindestens drei Monate tätig sind.
3.8. Freigestellte Personalratsmitglieder
Auch ganz freigestellte Mitglieder des GPRLL und HPRLL sind für die Personalräte aller Stufen (ÖPR, GPRLL, HPRLL) wählbar.