WER KANN GEWÄHLT WERDEN?

HPVG §§ 10, 11, 91, 108

Erste Voraussetzung für die Wählbarkeit („passives Wahlrecht“) ist die Wahlberechtigung. Wer nach den dort genannten Kriterien nicht wahlberechtigt ist, kann auch nicht gewählt werden.
Es gibt allerdings weitere Einschränkungen: